Nutzung von Quadrocoptern (Drohnen) in Frankreich

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© DroneStefan, Wikimedia Commons, Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 international“

Lesezeit: 0 MinVeröffentlicht am 27 Juli 2015, aktualisiert am 9 September 2021

Durch den stetig ansteigenden Gebrauch von zivil genutzten Drohnen in Frankreich, sprach die Zivilluftfahrtbehörde Frankreichs diesbezüglich einige Vorschriften aus, die Sie unbedingt berücksichtigen sollten. Wichtig ist dabei, ob es sich um die private Nutzung derartiger Drohnen (z.B. Fotodrohnen) oder gewerblich genutzte Drohnen handelt.

Insbesondere bei der Anwendung von Drohnen darf kein Mensch zu Schaden kommen oder sich von den Drohnen gestört fühlen. Des Weiteren muss der gemeinsame Luftraum geachtet und berücksichtigt werden, sodass niemand eingeschränkt wird.

Regelungen für den Gebrauch von Drohnen

Seit dem 31.12.2020 gilt die EU-Drohnenverordnung auch in Frankreich, somit muss sich der Betreiber der Drohne nur in einem euopäischen Land registrieren und auch der EU-Drohnenführerschein wird länderübergreifend anerkannt.

Wer in Frankreich eine Drohne fliegen lässt, muss sich also an die Vorschriften der Europäischen Agentur für Flugsicherheit halten. Spezielle Regelungen in Frankreich können bei der DSAC (Direction de la Sécurité de l'Aviation Civile) angefragt werden.

Im Allgemeinen werden Drohnen in eine offene und eine spezielle Kategorie eingeteilt.

Derzeit gibt es allgemein drei Hauptszenarien für den Piloten einer Drohne:

  1. Er besteht die theoretische Freizeitprüfung (online, auf Französisch oder Englisch) um in der offenen Kategorie fliegen zu können.
  • Wenn seine Drohne weniger als 500 gr wiegt, kann der Pilot in Gebieten fliegen, die nicht für den Freizeitflugverkehr verboten (siehe Interaktive Karte mit Flugverbotszonen für Drohnen und Modellflugzeuge) und weit entfernt von Menschenansammlungen sind.
  • Wenn die Drohne weniger als 25 kg wiegt, muss der Pilot zusätzlich zu den Einschränkungen der Flugverbotszonen einen Abstand von mindestens 150 m zu Industrie-, Gewerbe-, Wohn- oder Erholungsgebieten einhalten.
  1. Ja nach Drohnenart und Ausbildungstand des Piloten darf die Drohne in allen oder einem Teil der für Freizeitflüge verbotenen Gebiete fliegen, sofern die entsprechenden Maßnahmen und Bedingungen eingehalten werden.

  2. Der Drohnenflug wird von einem Drohnenbetreiber durchgeführt, der bereits die notwendigen Schritte für Drohnen der offenen oder speziellen Kategorie ergriffen hat.

Für Drohnen, die Foto- und/ oder Videoaufnahmen in Frankreich machen, muss der Betreiber der Drohne diese Aktion über die cerfa 12546 mindestens 15 Tage vor Beginn der Aufnahmen beim DSAC anmelden.

Für Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 800 gr muss der Betreiber sein Fluggerät für Flüge in Frankreich über das Portal AlphaTango registrieren.

Nutzungsbedingungen für Drohnen

Für Modellflugzeuge und unbemannte Drohnen ist die Luftraumnutzung unter 150m Höhe erlaubt, jedoch:

  • nur außerhalb von Wohngebieten, nicht über Menschenansammlungen oder Tieren
  • nicht in der Nähe von Flugplätzen
  • außerhalb des spezifisch geregelten Luftraumes (dieser ist auf Luftfahrtkarten gekennzeichnet; z.B. Flughäfen, Militärzonen, Krankenhäusern, Nuklearzentren etc.)

Weiterhin zu beachten gilt:

  • Die Nutzung von Drohnen ist ausschließlich tagsüber gestattet
  • Bei der Anwendung von Drohnen darf die Privatsphäre anderer Personen nicht verletzt werden (sobald die Drohne mit einer Kamera, einem Schallsensor oder einem GPS-Gerät ausgestattet ist, kann es möglicherweise zu einem Eingriff in die Privatsphäre oder zur Erfassung und Weitergabe personenbezogener Daten kommen und ist somit nicht gestattet)
  • Luftaufnahmen werden durch Artikel D133-10 der zivilen Luftfahrt geregelt. Es ist möglich im Rahmen der Freizeitgestaltung oder eines Wettbewerbes, Bilder mit einem Modellflugzeug/einer Drohne aufzunehmen. Diese dürfen aber ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Vermarktung oder Nutzung zu Werbezwecken ist strengstens verboten.
  • Der Eingriff in die Privatsphäre kann eine einjährige Gefängnisstrafe und eine Geldbuße von 45.000€ nach sich ziehen. (Artikel L226-1)
  • Sie können bei dem örtlichen/lokalen Büro der DGAC (Direction générale de l'aviation civile) (Generaldirektion für die zivile Luftfahrt) einen Antrag zum Überfliegen von bestimmten Orten, Städten, Menschenansammlungen etc. stellen.
  • Das Überfliegen von Flugplätzen, von gesetzlich geregelten Zonen oder das Fliegen über 150m Höhe bedarf ebenfalls einer Genehmigung durch die zivile Luftfahrtbehörde.

Interaktive Karte mit Flugverbotszonen für Drohnen in Frankreich

Interaktive Karte mit Flugverbotszonen für Drohnen und Modellflugzeuge

Diese Karte verdeutlicht die Flugverbotszonen für Drohnen. Die Kartendaten basieren auf der Verordnung vom 31.12.2020 für die Nutzung des Luftraumes durch unbemannte Fluggeräte.

In den Verbotszonen ist der Flug entweder gänzlich untersagt oder bedarf einer vorherigen Autorisierung durch die entsprechenden Behörden. Der freizeitmäßige Flug ohne Autorisierung ist dort demnach nicht zulässig.

Mit dem entsprechenden Icon kann die Geolokalisation angeschaltet werden und die Karte zentriert sich automatisch auf die aktuelle Position des Nutzers.

Jede Zone ist interaktiv. Ein Klick auf die jeweilige Zone zeigt die maximale Flughöhe für Drohnen an.

  • Rot: Flugverbot für Drohnen
  • Rosa: Maximale Flughöhe von 30 Metern
  • Orange: Maximale Flughöhe von 50 Metern
  • Gelb: Maximale Flughöhe von 100 Metern

In Ballungsgebieten ist der Drohnenflug im öffentlichen Raum untersagt. Dies betrifft auch Parks und Gärten, auch wenn diese in der Karte nicht als separate Flugverbotszonen ausgewiesen sind.

Auf der Karte sind nicht die temporären Flugverbotszonen gekennzeichnet, die während der Brutzeit einiger Vogelarten in Kraft treten können. Diese können beim Rathaus erfragt werden.

10 goldene Regeln für die (Freizeit-) Nutzung von Drohnen

  • Ich fliege nicht über Menschen.
  • Ich respektiere die maximale Flughöhe.
  • Ich halte immer Sichtkontakt zu meiner Drohne und nutze sie nur tagsüber.
  • Ich fliege mit meiner Drohne nicht über öffentliche Plätze.
  • Ich nutze meine Drohne niemals in der Nähe von Flughäfen oder Flugfeldern.
  • Ich fliege nie über sensible Gebiete oder geschützte Areale.
  • Ich respektiere immer die Privatsphäre anderer.
  • Ich veröffentliche meine Luftbild-Aufnahmen oder -Videos nicht ohne Genehmigung der jeweiligen Personen und nutze sie nicht zu kommerziellen Zwecken.
  • Ich vergewissere mich, dass meine Versicherung solche Aktivitäten abdeckt.
  • Im Zweifel frage ich nach weiteren Informationen.

Von France.fr

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