Zoll- und Einfuhrbestimmungen

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Zoll- und Einfuhrbestimmungen für Frankreich
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Lesezeit: 0 MinVeröffentlicht am 29 November 2019

Gegenstände und Güter für den privaten Gebrauch können ohne Weiteres von und nach Frankreich ein- bzw. ausgeführt werden. Für einige Güter gelten jedoch besondere Bestimmungen bzw. Mengenbeschränkungen.

EU-Bürger dürfen sich innerhalb des EU-Raums frei bewegen und frei reisen. Gegenstände und Güter für Ihren privaten Gebrauch können Sie ohne weiteres in jedem Land der EU erwerben und transportieren. Für einige Produkte und Waren bestehen jedoch Einschränkungen.

Einfuhr-Beschränkungen

Einschränkungen gibt es bei folgenden Produkten: 
 

Tabakwaren

  • Zigaretten: 800 Stück
  • Zigarillos: 400 Stück
  • Zigarren: 200 Stück
  • Rauchtabak: 1 Kilogramm

Alkoholische Getränke

  • Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka): 10 Liter
  • Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops): 10 Liter
  • Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein und Marsala): 20 Liter
  • Weine: 90 Liter, davon Schaumwein: max. 60 Liter
  • Bier: 110 Liter

Weitere Waren

  • Kaffee oder kaffeehaltige Waren: 10 Kilogramm
  • Kraftstoffe (muss persönlich befördert werden, nur im Tank; oder in Reservebehälter bis zu 10 Liter)
  • Medikamente: für den persönlichen Bedarf ausreichend für 3 Monate (ohne Verschreibung), länger als 3 Monate (mit Verschreibung). Die Ein-/Ausfuhr von Mengen, die über dem persönlichen Bedarf liegen, ist verboten. Medikamente, die dem Betäubungsmittelrecht unterliegen, dürfen nur mit entsprechender Bescheinigung des Arztes mitgeführt werden (siehe nachstehend).
  • Bargeld: Wenn Sie, auch innerhalb der EU, eine Grenze überschreiten und mehr als 10.000 € bei sich haben (in Bargeld, Schecks, Devisen, usw.) muss dies beim Zoll angemeldet werden.
  • Kulturgüter
  • Waffen und Munition (bitte erkundigen Sie sich beim Deutschen Zoll bezüglich eventueller Ausfuhrgenehmigungen sowie bei den französischen Zollbehörden bezüglich der Einfuhr von Waffen nach Frankreich. Verbindliche Auskünfte können auch die Französische Botschaft bzw. die Konsulate erteilen.)

Einfuhr von Medikamenten

Medikamente dürfen für den persönlichen Bedarf eingeführt werden:

  • Menge ausreichend für maximal 3 Monate kann ohne Verschreibung eingeführt werden
  • Menge, ausreichend für mehr als 3 Monate: eine ärztliche Verordnung muss mitgeführt werden, aus der der Wirkstoff hervorgeht und die belegt, dass man für die Dauer des Aufenthalts auf das Medikament angewiesen ist
  • Mengen, die den persönlichen Bedarf übersteigen, dürfen nicht eingeführt werden

Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen

  • Diese Medikamente dürfen nur von der Person mitgeführt werden, die die Medikamente einnimmt, nicht von Dritten
  • Die Menge der eingeführten Medikamente dürfen nur dem persönlichen Bedarf für die Dauer der Behandlung entsprechen bzw. für einen Monat bei normaler Einnahme.
  • Am Zoll muss ein Zertifikat der Behörden des Herkunftslandes vorgelegt werden. Diese Bescheinigung ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. (Liste der Behörden für die Beglaubigung dieser Bescheinigungen >>)

Einfuhr-Verbote

Es ist verboten, folgende Waren, Dinge und Tiere nach Frankreich einzuführen.

  • Jugendgefährdende und verfassungswidrige Schriften und Medien
  • Feuerwerkskörper
  • Drogen und Betäubungsmittel (Ausnahme: vom Arzt verschriebenes Medikament)
  • Kampfhunde der Kategorie 1: Nicht in Zuchtbüchern eingetragene Kampfhunde wie Staffordshire Bull Terrier, American Staffordhsire terrier, Mastiff, Boerbulls, Tosas und Molosser (Weitere Informationen >>)

Für nähere Informationen stehen Ihnen die Webseiten der Zollbehörde in Deutschland und Frankreich zur Verfügung.

Einschränkungen für die Überseegebiete

Für die Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Guadeloupe, Réunion, Mayotte und Französisch-Guayana) gelten die zollrechtlichen Bestimmungen für Einreisen aus EU-Staaten (siehe oben). Für die Überseeterritorien Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Staaten

Für Genussmittel gelten folgende Grenzen:

Tabakwaren

Maximale Menge oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

  • Zigaretten: 200 Stück
  • Zigarillos: 100 Stück
  • Zigarren: 50 Stück
  • Rauchtabak: 250 Gramm

Alkoholische Getränke

Maximale Menge oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

  • Spirituosen (Alkoholgehalt > 22%): 1 Liter
  • Alkoholhaltige Getränke (Alkoholgehalt < 22%): 2 Liter
  • Weine (nicht schäumende): 4 Liter
  • Bier: 16 Liter

Sonstige verbrauchssteuerpflichtige Waren

Maximaler Gesamtwert der eingeführten Waren

  • Pro Person (über 15 J.): 300 €
  • Bei Flug- bzw. Seereisenden (über 15 J.): 430 €
  • Bei Kinder und Jugendlichen (unter 15 J.): 150 €

Die Einfuhr folgender Waren ist untersagt:

  • Gefälschte Waren
  • Pflanzen, Früchte
  • Anis-Spirituosen, die nicht der Französischen Legislation unterliegen

Weitere Informationen

Ausführlichere Informationen stehen Ihnen auf den Webseiten der Zollbehörde in Deutschland und Frankreich zur Verfügung. Oder Sie wenden sich direkt an die zuständige Zollbehörde.

Deutschland:

Für Privatpersonen (Mo-Fr 8-17 Uhr): Tel.: + 49 (0)3 51-44 83 4-510 Fax: +49 (0)3 51 44 83 4-590 E-Mail: info.privat@zoll.de

Frankreich:

Tel.: +33 (0)1 72 40 78 50 E-Mail: ids@douane.finances.gouv.fr

Von France.fr

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